Gesetz - BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1823 Genehmigung bei einem Erwerbsgeschäft des Mündels
Der Vormund soll nicht ohne Genehmigung des Familiengerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Mündels beginnen oder ein bestehendes Erwerbsgeschäft des Mündels auflösen.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet