Gesetz - BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1823 Genehmigung bei einem Erwerbsgeschäft des Mündels
Der Vormund soll nicht ohne Genehmigung des Familiengerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Mündels beginnen oder ein bestehendes Erwerbsgeschäft des Mündels auflösen.
















