Gesetz - BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1836d Mittellosigkeit des Mündels
Der Mündel gilt als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen
- 1.
- nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder
- 2.
- nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
















