Gesetz - BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1846 Einstweilige Maßregeln des Familiengerichts
Ist ein Vormund noch nicht bestellt oder ist der Vormund an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert, so hat das Familiengericht die im Interesse des Betroffenen erforderlichen Maßregeln zu treffen.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet