Gesetz - BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1938 Enterbung ohne Erbeinsetzung
Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet