Gesetz - BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 2018 Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers
Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet