Gesetz - BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 205 Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet