Gesetz - BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 21 Nicht wirtschaftlicher Verein
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet