Gesetz - BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 2139 Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge
Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet