Gesetz - BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 2157 Gemeinschaftliches Vermächtnis
Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so finden die Vorschriften der §§ 2089 bis 2093 entsprechende Anwendung.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet