Gesetz - BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 2214 Gläubiger des Erben
Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet