Gesetz - BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 2227 Entlassung des Testamentsvollstreckers
Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet