Gesetz - BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 2278 Zulässige vertragsmäßige Verfügungen
(1) In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen.
(2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen können vertragsmäßig nicht getroffen werden.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet