Gesetz - BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 2285 Anfechtung durch Dritte
Die in § 2080 bezeichneten Personen können den Erbvertrag auf Grund der §§ 2078, 2079 nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet