Gesetz - BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 242 Leistung nach Treu und Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet