Gesetz - BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 262 Wahlschuld; Wahlrecht
Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet