Gesetz - BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 333 Zurückweisung des Rechts durch den Dritten
Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden gegenüber zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet