Gesetz - BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 370 Leistung an den Überbringer der Quittung
Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet