Gesetz - BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 389 Wirkung der Aufrechnung
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet