Gesetz - BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 430 Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger
Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet