Gesetz - BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 550 Form des Mietvertrags
Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet