Gesetz - BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 667 Herausgabepflicht
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet