Gesetz - BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 707 Erhöhung des vereinbarten Beitrags
Zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet