Gesetz - BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 865 Teilbesitz
Die Vorschriften der §§ 858 bis 864 gelten auch zugunsten desjenigen, welcher nur einen Teil einer Sache, insbesondere abgesonderte Wohnräume oder andere Räume, besitzt.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet