Gesetz - BGBEG
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§ 13a Vormerkung zugunsten des Fiskus
Auf Ersuchen des Fiskus trägt das Grundbuchamt eine Vormerkung zur Sicherung von dessen Anspruch nach § 11 Abs. 3 ein. Die Vormerkung ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Ersuchen durch das zuständige Verwaltungsgericht aufgehoben wird.

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