Gesetz - BGBEG
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§ 16 Informationen bei Einzelzahlung mittels rahmenvertraglich geregelten Zahlungsauthentifizierungsinstruments
Wird ein Zahlungsauftrag für eine Einzelzahlung über ein rahmenvertraglich geregeltes Zahlungsauthentifizierungsinstrument übermittelt, so ist nur der Zahlungsdienstleister, der Partei des Zahlungsdiensterahmenvertrags ist, verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer nach Maßgabe des Abschnitts 2 zu unterrichten.
















