Gesetz - BGBEG
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§ 9 Sonstige Informationen während des Vertragsverhältnisses
Während des Vertragsverhältnisses ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer unverzüglich zu unterrichten, wenn
1.
sich Umstände, über die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 unterrichtet wurde, ändern oder
2.
zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers Änderungen von Zinssätzen wirksam geworden sind.

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