Gesetz - BGremBG
Bundesgremienbesetzungsgesetz - BGremBG
§ 1 Gesetzesziel
Der Bund und andere am Besetzungsverfahren von Gremien Beteiligte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes darauf hinzuwirken, daß eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in Gremien geschaffen oder erhalten wird.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet