Gesetz - BGS-JArbSchV
Verordnung über Ausnahmen von Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei
Eingangsformel
Auf Grund des § 80a Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 1) verordnet die Bundesregierung:

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