Gesetz - BHfAbgV
Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung - BHfAbgV
Anlage (zu den §§ 2 und 6)
Hafengeld und Pauschalen
Hafengeld und Pauschalen
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2154)
(1) Das Hafengeld beträgt
- 1.
- für Fahrgastschiffe und sonstige Fahrzeuge, die Personenbeförderung gegen Entgelt durchführen, unabhängig davon, ob Güter mitgeführt werden,
- a)
- je zugelassenen Fahrgast und Benutzung bis zu drei Kalendertagenim Hafen Helgoland
- -
- in der Zeit vom 15. April
bis zum 15. Oktober
nach Ablauf einer hafengeld-
freien Zeit von 24 Stunden0,23 €, - -
- in der übrigen Zeit
nach Ablauf einer hafengeld-
freien Zeit von 24 Stunden0,23 €,
mindestens
17,00 €
pro Benutzung,
im Hafen Borkum0,43 €,in den übrigen Häfen0,23 €; - b)
- je zugelassenen Fahrgast und Benutzung pro angefangene 24 Stundenim Hafen Holtenau0,23 €,
mindestens
27,00 €
pro Benutzung;
- 2.
- für Bäderboote, Sportanglerfahrzeuge und Personenfähren, unabhängig davon, ob Güter mitgeführt werden bzw. Personen befördert werden,je zugelassenen Fahrgast und Benutzung bis zu drei Kalendertagenim Hafen Borkum0,43 €,in den übrigen Häfen0,23 €;
- 3.
- für Fracht- und Tankschiffe (einschließlich Wagen- und Güterfähren) und sonstige Wasserfahrzeuge – mit Ausnahme der in § 3 Abs. 1 Nr. 6 genannten – je Bemessungseinheit
- -
- in den Häfen am Nord-Ostsee-
Kanal bei Benutzung für
je angefangene 24 Stunden0,13 €, - -
- in den übrigen Häfen bei Benut-
zung bis zu drei Kalendertagen0,40 €.
(2) Das Hafengeld beträgt nach Ablauf einer Liegezeit von drei Kalendertagen für Wasserfahrzeuge nach Absatz 1
je Bemessungseinheit oder je zugelassenen Fahrgast und je Kalendertag
in den Häfen am Nord-Ostsee-Kanal0,13 €,
in den übrigen Häfen0,40 €.
je Bemessungseinheit oder je zugelassenen Fahrgast und je Kalendertag
in den Häfen am Nord-Ostsee-Kanal0,13 €,
in den übrigen Häfen0,40 €.
(3) Für Fischereifahrzeuge beträgt das Hafengeld ohne Rücksicht auf die Anzahl der täglichen Benutzungen je angefangene 24 Stunden
bei einer Länge von
für jeden weiteren angefangenen
Meter Länge zusätzlich1,10 €.
bei einer Länge von
bis zu | 7 m | 1,30 €, | |
über | 7 m | bis zu 10 m | 2,00 €, |
über | 10 m | bis zu 12 m | 2,60 €, |
über | 12 m | bis zu 14 m | 3,00 €, |
über | 14 m | bis zu 16 m | 3,20 €, |
über | 16 m | bis zu 18 m | 4,00 €, |
über | 18 m | bis zu 20 m | 6,00 €, |
über | 20 m | bis zu 26 m | 8,00 €, |
über | 26 m | bis zu 30 m | 12,00 €, |
Meter Länge zusätzlich1,10 €.
(4) Für Wasserfahrzeuge nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b beträgt das Hafengeld ohne Rücksicht auf die Anzahl der täglichen Benutzungen
je angefangene 24 Stunden
je angefangene 24 Stunden
- -
- im Hafen Helgoland bei einer Länge
bis zu 8 m 6,50 €, über 8 m bis zu 10 m 10,00 €, über 10 m bis zu 14 m 13,00 €, über 14 m bis zu 17 m 15,00 €, über 17 m bis zu 20 m 18,00 €, für jeden weiteren angefangenen
Meter Länge zusätzlich1,10 €, - in den übrigen Häfen bei einer Länge
bis zu 8 m 5,50 €, über 8 m bis zu 10 m 8,00 €, über 10 m bis zu 14 m 10,00 €, über 14 m bis zu 17 m 11,00 €, über 17 m bis zu 20 m 14,00 €, für jeden weiteren angefangenen
Meter Länge zusätzlich1,10 €,
(5) Die Pauschale nach § 6 beträgt
- 1.
- für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe für ein Kalenderjahr bis zu jährlich
- 20 Benutzungen das 15-Fache,
- 40 Benutzungen das 30-Fache,
- 80 Benutzungen das 45-Fache,
- 250 Benutzungen das 90-Fache,
- über
- 250 Benutzungen das 100-Fache
- 2.
- für Fischereifahrzeuge
für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate 20 und für ein Kalenderjahr 60 Tagessätze nach Absatz 3.