Gesetz - BHO
Bundeshaushaltsordnung
§ 48 Einstellung und Versetzung von Beamten
Einstellung und Versetzung von Beamten in den Bundesdienst bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, wenn der Bewerber ein vom Bundesministerium der Finanzen allgemein festzusetzendes Lebensalter überschritten hat.

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