Gesetz - BHV1V
Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b)
Voraussetzungen, unter denen ein Rinderbestand als frei von einer BHV1-Infektion gilt
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 3527 - 3528
Abschnitt I
Von einer BHV1-Infektion freier Rinderbestand (Basisuntersuchung)
1.
In einem Rinderbestand, der mindestens zu 30 vom Hundert aus Kühen besteht, müssen
a)
alle Rinder des Bestandes frei sein von klinischen Erscheinungen, die auf eine BHV1-Infektion hindeuten, und
b)
bei einer zweimaligen Untersuchung aller über neun Monate alten weiblichen Rinder sowie der zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder im Abstand von fünf bis sieben Monaten oder bei einer zweimaligen Untersuchung aller weiblichen Rinder und der zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder im Abstand von 60 Tagen,
aa)
sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, blut- oder milchserologisch 1) keine Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion oder
bb)
sofern die Rinder mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, blutserologisch keine Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion
festgestellt worden sein oder der Bestand nachweislich nur mit Rindern aus Beständen, die frei von einer BHV1-Infektion sind, aufgebaut worden sein und
c)
in den letzten drei Monaten der Verdacht oder der Ausbruch der BHV1-Infektion nicht zur amtlichen Kenntnis gelangt sein und in diesem Zeitraum nur BHV1-freie Rinder in den Bestand eingestellt worden sein.
Die serologische Untersuchung nach Satz 1 Buchstabe b muss jeweils in einem Untersuchungsgang durchgeführt werden. Die zuständige Behörde kann in Abhängigkeit von der epidemiologischen Situation den in Satz 1 Buchstabe b vorgesehenen Abstand für die Untersuchung von fünf bis sieben Monaten bis auf maximal zwölf Monate verlängern.
1a.
In einem Rinderbestand, der zu weniger als 30 vom Hundert aus Kühen besteht, müssen bei einer Untersuchung aller über neun Monate alten Zucht- und Nutzrinder,
a)
sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, blutserologisch keine Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion oder,
b)
sofern die Rinder mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, blutserologisch keine Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion
festgestellt worden sein oder der Bestand nachweislich nur mit Rindern aus Beständen, die frei von einer BHV1-Infektion sind, aufgebaut worden sein. Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a und c gilt entsprechend.
2.
Die Rinder des Bestandes dürfen keinen Kontakt zu Rindern außerhalb des Bestandes, die nicht frei von einer BHV1-Infektion sind, haben. Dies gilt auch für die Teilnahme der Rinder des Bestandes an Märkten, Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen sowie für deren Transport und die Beschickung von Gemeinschaftsweiden oder zum Verbringen in eine Tierklinik.
3.
Die Rinder des Bestandes dürfen nur
a)
von Bullen, die frei von einer BHV1-Infektion sind, gedeckt werden oder
b)
mit Samen von Bullen besamt werden, der aus einer zum Zeitpunkt der Samengewinnung BHV1-freien Besamungsstation stammt oder, im Falle des Ruhens des BHV1-Status nach Abschnitt II Nr. 3, vor der Probenahme für die letzte mit negativem Ergebnis abgeschlossene Untersuchung nach Abschnitt II Nr. 2 gewonnen worden ist.
In Bestände, die frei von einer BHV1-Infektion sind, dürfen nur Bullen, die frei von einer BHV1-Infektion sind, eingestellt werden. Zur künstlichen Besamung darf nur Samen von Bullen verwendet werden, die,
a)
sofern die Bullen nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, blutserologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion,
b)
sofern die Bullen mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, blutserologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion
untersucht worden sind.
4.
Bei Rinderbeständen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung landesrechtlich im Hinblick auf die BHV1-Infektion als unverdächtig anerkannt worden sind, gelten die Bestimmungen der Nummern 1 bis 3 als erfüllt.
Abschnitt II
Aufrechterhaltung der BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes (Kontrolluntersuchungen)
Die BHV1-Freiheit eines Bestandes wird aufrechterhalten, wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind:
1.
Alle Rinder des Bestandes sind frei von klinischen Erscheinungen, die auf eine BHV1-Infektion hindeuten.
2.
In Abhängigkeit von der epidemiologischen Situation müssen bei allen über 24 Monate alten Rindern blutserologische Kontrolluntersuchungen 2),
a)
sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion,
b)
sofern die Rinder mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion
im Abstand von maximal zwölf Monaten durchgeführt worden sein. Satz 1 gilt für Rinder in Beständen nach Abschnitt I Nr. 1a mit der Maßgabe, dass die blutserologischen Kontrolluntersuchungen 2) bei allen über neun Monate alten Zucht- und Nutzrindern durchzuführen sind, sofern nicht der Rinderbestand ausschließlich aus Rindern besteht, die in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden. Für den Fall, dass der maximale Untersuchungsabstand nach Satz 1 oder 2 um bis zu drei Monate überschritten wird, ruht der Status für die Dauer von höchstens drei Monaten, bis durch eine einmalige blutserologische Untersuchung 2)
a)
im Falle des Satzes 1 aller über 24 Monate alten Rinder,
b)
im Falle des Satzes 2 aller über neun Monate alten Rinder
des Bestandes keine Reagenten festgestellt worden sind. Rinder im Alter von über neun Monaten aus einem Rinderbestand nach Abschnitt I Nr. 1a, ausgenommen Rinder, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden oder bei denen bereits eine Kontrolluntersuchung nach Satz 2 durchgeführt worden ist, sind frühestens 14 Tage vor dem Verbringen nach Satz 1 zu untersuchen.
3.
Für den Fall, dass bei einer Untersuchung nach Nummer 2 Reagenten festgestellt werden, ruht der Status, bis durch eine frühestens 30 Tage nach Entfernung der Reagenten durchgeführte zweimalige blutserologische Untersuchung 2) aller über neun Monate alten Rinder im Abstand von mindestens 60 Tagen keine Reagenten festgestellt worden sind. Im Falle einer nach Artikel 5 in Verbindung mit Anhang A der Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. EG Nr. L 194 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Besamungsstation ruht der Status, bis durch eine frühestens 21 Tage nach Entfernung der Reagenten durchgeführte blutserologische Untersuchung aller Rinder keine Reagenten festgestellt worden sind.
4.
In den Bestand dürfen nur Rinder eingestellt werden, die frei von einer BHV1-Infektion sind.
5.
Abschnitt I Nr. 2, 3 und 4 gilt entsprechend.
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1)
Die milchserologische Untersuchung kann vorgenommen werden durch
-
zwei Einzelmilchproben aller laktierenden Kühe im Abstand von fünf bis sieben Monaten, die Einzelmilchproben können von bis zu zehn Tieren zusammen (gepoolt) untersucht werden, oder
-
drei Bestandsmilchproben im Abstand von mindestens drei Monaten, sofern zumindest 30 v.H. des Bestandes aus Kühen besteht, von denen regelmäßig Milch abgegeben wird, und durch eine einmalige blutserologische Untersuchung aller über neun Monate alten weiblichen nicht milchgebenden Rinder sowie aller Zuchtbullen und der zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder. Die Bestandsmilchprobe ist auf Bestände mit maximal 50 laktierenden Kühen beschränkt, größere Bestände müssen hinsichtlich dieser Untersuchung geteilt werden.
2)
Die blutserologische Untersuchung kann in Beständen mit nicht geimpften Kühen ersetzt werden durch
-
eine Einzelmilchprobe, die Einzelmilchproben können von bis zu zehn Tieren zusammen (gepoolt) untersucht werden, oder
-
zwei Bestandsmilchproben im Abstand von mindestens drei Monaten, sofern zumindest 30 v.H. des Bestandes aus Kühen besteht, von denen regelmäßig Milch abgegeben wird. Die Bestandsmilchprobe ist auf Bestände mit maximal 50 laktierenden Kühen beschränkt, größere Bestände müssen hinsichtlich dieser Untersuchung geteilt werden.

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