Gesetz - BHV1V
Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1
Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1)
Amtstierärztliche Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eines Rindes
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 3529

Das (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n) 1)
........................................................................
des ....................................................................
in ................................ Kreis .............................
Land ...................................................................
ist (sind) nach
( ) § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a 2),
( ) § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b 2)
( ) Untersuchung mit negativem Ergebnis am ........
( ) Rind jünger als neun Monate ohne Untersuchung,
( ) § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c 2) oder
( ) § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d 2)
der BHV1-Verordnung frei von einer BHV1-Infektion.

Das (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n) 1)
...................... wurde/wurden alle mit einem Impfstoff
geimpft, bei dessen Herstellung ein Virusstamm verwendet wurde, der
eine Deletion des Glykoprotein-E-Gens aufweist.

Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit zwei Wochen 3)/zwei Monate 3)
nach dem Tage der Ausstellung. Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht
weiterverwendet werden, wenn die genannten Rinder mit nicht BHV1-freien
Rindern in Berührung gekommen sind.



Stempel der
zuständigen Behörde ...................................
(Unterschrift)
-----
1)
Bei mehreren Ohrmarken sind alle Ohrmarkennummern einzeln aufzuführen.
2)
Zutreffendes bitte ankreuzen.
3)
Nichtzutreffendes streichen (Bescheinigungen mit zweimonatiger Gültigkeit sind nur für Rinder im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b auszustellen, die jünger als neun Monate und noch nicht untersucht worden sind).

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

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