Gesetz - BHV1V
Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1
§ 1
(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
1.
Ausbruch der Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1)-Infektion, wenn diese
a)
durch virologische Untersuchung (Virus- oder Antigennachweis) oder
b)
durch klinische und serologische Untersuchung (Antikörpernachweis)
festgestellt worden ist;
2.
Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion, wenn das Ergebnis der klinischen oder serologischen Untersuchung den Ausbruch einer BHV1-Infektion befürchten lässt.
Im Falle der serologischen Untersuchung bei Rindern, die mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, gilt Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 nur, wenn Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1 nachgewiesen worden sind. Verdacht auf BHV1-Infektion liegt im Falle einer serologischen Untersuchung von Rindern nach Satz 1 Nr. 2 dann nicht vor, wenn bei dieser Untersuchung Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1 nachgewiesen worden sind und die Rinder nachweislich rechtmäßig mit Impfstoffen geimpft worden sind, bei deren Herstellung Virusstämme verwendet wurden, die keine Deletion aufweisen, und wenn der Ausbruch einer Infektion im Bestand auf Grund weitergehender Untersuchungen nicht zu befürchten ist.
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:
1.
BHV1-freier Rinderbestand:
Bestand mit Zucht- oder Nutzrindern eines Betriebes, der
a)
die Voraussetzungen der Anlage 1 erfüllt oder
b)
in einem Mitgliedstaat oder einem Teil eines Mitgliedstaates liegt, der nach einer Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft, die auf Grund des Artikels 10 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung erlassen und vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, als BHV1-frei gilt;
2.
BHV1-freies Rind:
ein Zucht- oder Nutzrind, das
a)
aus einem BHV1-freien Rinderbestand stammt oder
b)
aus einem Rinderbestand stammt, in dem
aa)
alle über 15 Monate alten Rinder des Bestandes geimpft worden sind (Grundimmunisierung und eine weitere Impfung im Abstand von drei bis sechs Monaten) oder die Reagenten geimpft worden sind (Grundimmunisierung und eine weitere Impfung im Abstand von drei bis sechs Monaten) und die zur Mast vorgesehenen männlichen Rinder regelmäßig entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind und
bb)
die geimpften Rinder regelmäßig nach den Angaben des Impfstoffherstellers nachgeimpft worden sind und
cc)
die über neun Monate alten weiblichen Rinder sowie die zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder,
aaa)
sofern sie nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, blut- oder milchserologisch nach Anlage 1 Abschnitt I Nr. 1 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion und
bbb)
sofern sie mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, ausgenommen Reagenten, blutserologisch auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion
regelmäßig im Abstand von längstens zwölf Monaten mit negativem Ergebnis untersucht worden sind und
dd)
das Rind, sofern es älter als neun Monate ist, frühestens 14 Tage vor einem eventuellen Verbringen,
aaa)
sofern es nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden ist, blutserologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion,
bbb)
sofern es mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden ist, blutserologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion
untersucht worden ist, oder
c)
aus einem Rinderbestand stammt, in dem
aa)
alle über 15 Monate alten Rinder des Bestandes geimpft worden sind (Grundimmunisierung und eine weitere Impfung im Abstand von drei bis sechs Monaten), die geimpften Rinder regelmäßig nach den Angaben des Impfstoffherstellers nachgeimpft worden sind und die Rinder keine auf eine BHV1-Infektion hinweisenden klinischen Erscheinungen zeigen und
bb)
das Rind für die Dauer von mindestens 30 Tagen in einem von den übrigen Ställen getrennt liegenden Isolierstall abgesondert gehalten worden ist und alle in der Absonderung befindlichen Rinder zum gleichen Zeitpunkt bei einer zweimaligen Untersuchung im Abstand von mindestens 21 Tagen blutserologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1 untersucht worden sind, oder
d)
aus einem Rinderbestand stammt, in dem das Rind für die Dauer von mindestens 30 Tagen in einem von den übrigen Ställen getrennt liegenden Isolierstall abgesondert gehalten worden ist und alle in der Absonderung befindlichen Rinder zum gleichen Zeitpunkt bei einer zweimaligen Untersuchung im Abstand von mindestens 21 Tagen blutserologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion untersucht worden sind;
3.
Reagent:
ein Rind, bei dem durch
a)
virologische Untersuchungsverfahren der Wildtyp des Bovinen Herpesvirus Typ 1 oder
b)
serologische Untersuchungsverfahren,
aa)
sofern es nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden ist, Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion,
bb)
sofern es mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden ist, Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion
nachgewiesen worden sind.

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