Gesetz - BHV1V
Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1
§ 12 Aufhebung der Schutzmaßregeln
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die BHV1-Infektion erloschen ist oder der Verdacht auf BHV1-Infektion beseitigt ist.
(2) Die BHV1-Infektion gilt als erloschen, wenn
- 1.
- alle Rinder des Bestandes verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind oder
- 2.
- die infizierten Rinder verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind, die übrigen Rinder des Bestandes keine auf die BHV1-Infektion hinweisenden klinischen Erscheinungen zeigen und frühestens 30 Tage nach Entfernen des letzten infizierten Rindes zwei im Abstand von mindestens vier Wochen bei allen weiblichen und den zur Zucht vorgesehenen männlichen Rindern entnommene Blutproben,
- a)
- sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion oder,
- b)
- sofern die Rinder mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion
untersucht worden sind oder - 3.
- die infizierten Rinder verendet sind oder keine auf eine BHV1-Infektion hinweisenden klinischen Erscheinungen zeigen, alle Rinder des Bestandes gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind (Grundimmunisierung) und innerhalb von 30 Tagen nach der Impfung keine auf eine BHV1-Infektion hinweisenden klinischen Erscheinungen zeigen und
- 4.
- die Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 und 2 durchgeführt und vom beamteten Tierarzt abgenommen worden sind.
(3) Der Verdacht auf eine BHV1-Infektion gilt als beseitigt, wenn
- 1.
- die seuchenverdächtigen Rinder verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind und die übrigen Rinder des Bestandes keine auf eine BHV1-Infektion hinweisenden klinischen Erscheinungen zeigen und frühestens 30 Tage nach Entfernen der seuchenverdächtigen Rinder eine blutserologische Untersuchung aller über neun Monate alten weiblichen Rinder und der zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder,
- a)
- sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion oder,
- b)
- sofern die Rinder mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion
durchgeführt worden ist oder - 2.
- alle Rinder des Bestandes geimpft worden sind (Grundimmunisierung) und innerhalb von 30 Tagen nach der Impfung keine auf eine BHV1-Infektion hinweisenden klinischen Erscheinungen zeigen.
















