Gesetz - BHV1V
Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1, § 2a Abs. 2, § 3 Abs. 3a oder §§ 4, 6 Abs. 2, §§ 7, 8 oder 9 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 11, oder
2.
einer
a)
mit einer Zulassung nach § 2 Abs. 2, § 2a Abs. 1 Satz 3, § 3 Abs. 5 oder
b)
mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2, § 3 Abs. 1 Satz 3, § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 oder § 10 Abs. 2 Satz 5
verbundenen vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Abs. 1 ein Rind impft,
1a.
entgegen § 2 Abs. 2a Satz 1 einen Reagenten nicht oder nicht rechtzeitig impft,
1b.
entgegen § 2 Abs. 5 oder § 2a Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
1c.
entgegen § 2a Abs. 1 Satz 1 ein Zucht- oder ein Nutzrind nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
2.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 ein Rind verbringt oder einstellt,
3.
entgegen § 3 Abs. 4 eine Bescheinigung nicht oder nicht mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt,
3a.
entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder § 6 Abs. 1 Nr. 1 ein Rind nicht absondert,
3b.
entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 ein Rind verbringt,
4.
entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 oder § 6 Abs. 1 Nr. 7 einen Stall oder Standort betritt,
5.
einer Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 5, 8 oder 9 oder § 10 Abs. 1 über das Ablegen der Schutzkleidung, die Reinigung, die Desinfektion oder die Schadnagerbekämpfung zuwiderhandelt,
6.
entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 5 ein Rind, eine Frucht, ein Kalb oder eine Nachgeburt nicht oder nicht richtig aufbewahrt,
7.
entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 6 einen dort genannten Gegenstand entfernt,
8.
ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 ein Rind entfernt oder verbringt,
9.
entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 ein Rind besamt,
10.
entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 5 eine Frucht, ein Kalb oder eine Nachgeburt nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt oder
11.
einer Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 über das Verbrennen, das Packen, die Desinfektion oder das Lagern von Futter, Einstreu, Dung oder flüssigem Stallabgang zuwiderhandelt.

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