Gesetz - BHV1V
Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1
§ 2 Impfungen
(1) Rinder dürfen gegen eine BHV1-Infektion nur mit Impfstoffen geimpft werden, bei deren Herstellung
- 1.
- Virusstämme verwendet worden sind, die eine Deletion des Glykoprotein-E-Gens aufweisen (negativer gE-Marker) und die nicht zur Bildung von gE-Antikörpern im geimpften Rind führen, oder
- 2.
- Virusstämme verwendet worden sind, die keine Deletion aufweisen, und zwar in Beständen, in denen die Rinder ausschließlich gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 zulassen für Rinder, die aus dem Inland verbracht werden sollen, sofern das Bestimmungsland eine Impfung mit einem anderen Impfstoff verlangt.
(2a) Reagenten sind, sofern sie nicht unverzüglich aus dem Bestand entfernt werden, vorbehaltlich des Absatzes 4, unverzüglich vom Besitzer impfen zu lassen (Grundimmunisierung und eine weitere Impfung im Abstand von drei bis sechs Monaten). Sie sind regelmäßig nach den Angaben des Impfstoffherstellers nachzuimpfen.
(3) Die zuständige Behörde kann die Impfung der Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die BHV1-Infektion anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Sie kann dabei das Verbringen der geimpften Rinder aus dem Bestand oder dem bestimmten Gebiet von einer Genehmigung abhängig machen.
(4) Die zuständige Behörde kann die Impfung der Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die BHV1-Infektion verbieten, wenn Gründe der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Sie kann dabei das Verbringen der nicht geimpften Rinder aus dem Bestand oder dem bestimmten Gebiet von einer Genehmigung abhängig machen.
(5) Der Besitzer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde Auskunft über die Anzahl und den Zeitpunkt der durchgeführten Impfungen gegen eine BHV1-Infektion, über die Ohrmarkennummern der geimpften Rinder sowie über den verwendeten BHV1-Impfstoff zu erteilen.
















