Gesetz - BHV1V
Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1
§ 9 Ansteckungsverdacht
(1) Ist in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort der Ausbruch der BHV1-Infektion amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizootiologische Nachforschungen an und unterstellt alle Rinder der Gehöfte oder sonstigen Standorte,
1.
von denen die Seuche eingeschleppt oder
2.
in die die Seuche bereits weiterverschleppt
worden sein kann, für die Dauer von 30 Tagen der behördlichen Beobachtung. Die zuständige Behörde kann die Entnahme von Blutproben zur Untersuchung auf eine BHV1-Infektion sowie für diesen Bestand die Impfung anordnen.
(2) Die zuständige Behörde kann im Falle des Verdachts des Ausbruchs der BHV1-Infektion Maßnahmen nach Absatz 1 anordnen.

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