Gesetz - BHV1V
Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1
§ 9 Ansteckungsverdacht
(1) Ist in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort der Ausbruch der BHV1-Infektion amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizootiologische Nachforschungen an und unterstellt alle Rinder der Gehöfte oder sonstigen Standorte,
- 1.
- von denen die Seuche eingeschleppt oder
- 2.
- in die die Seuche bereits weiterverschleppt
(2) Die zuständige Behörde kann im Falle des Verdachts des Ausbruchs der BHV1-Infektion Maßnahmen nach Absatz 1 anordnen.
















