Gesetz - BibuchhPrV 2007
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin
§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen nach § 3 Abs. 2, 3 und 5 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(2) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind jeweils gesondert zu bewerten.
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Falle der Freistellung nach § 5 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet