Gesetz - BienSeuchV
Bienenseuchen-Verordnung
§ 26
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 3, § 10 Abs. 2 Satz 2 oder § 11 Abs. 3 verbundenen vollziehbaren Auflage oder
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 3 oder § 24 Abs. 3
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1a eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2.
einer Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 oder § 8 Abs. 1 Nr. 7, 8 oder 9 über Reinigung, Entseuchung, Aufbewahrung, unschädliche Beseitigung zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 4 nicht die erforderliche Hilfe leistet,
4.
der Vorschrift des § 5 Abs. 1 über die Vorlage einer Bescheinigung, des § 5a Satz 1 über das Anbringen eines Schildes oder des § 5a Satz 2 über die Untersuchung zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 6 eine Bienenwohnung nicht bienendicht verschlossen hält,
6.
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 eine dort bezeichnete Veränderung an einem Bienenstand vornimmt,
7.
entgegen § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1 oder § 22 Abs. 2 einen Bienenstand oder ein Futtervorratslager betritt,
8.
entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3, § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 2, § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 23 Abs. 1 Nr. 1 ein Bienenvolk, Bienen oder einen dort bezeichneten Gegenstand entfernt,
9.
entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 oder 4, § 11 Abs. 1 Nr. 4, § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 3 oder 4, § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder § 23 Abs. 1 Nr. 2 ein Bienenvolk, Bienen oder einen dort bezeichneten Gegenstand verbringt,
10.
entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 5 oder § 18 Abs. 1 Nr. 5 Honig verfüttert,
11.
einer Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 6 über die Aufbewahrung eines dort bezeichneten Gegenstandes zuwiderhandelt,
12.
entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 7 oder § 23 Abs. 1 Nr. 3 Bienen, Bienenbrut oder einen dort bezeichneten Gegenstand nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt,
13.
entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder ohne Genehmigung nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 einen Bienenstand, ein Bienenvolk oder Bienen entfernt oder
14.
entgegen § 16 einen dort bezeichneten Gegenstand nicht oder nicht richtig aufbewahrt oder eine Bienenwohnung nicht oder nicht richtig sichert.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet