Gesetz - BierStG
Biersteuergesetz
§ 17 Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren
Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich Bier befindet, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Artikel 215 des Zollkodex sinngemäß.

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