Gesetz - BierStV
Biersteuerverordnung - BierStV
§ 33 Anmeldung des Bieres
Bier aus Drittländern und Drittgebieten ist in den Fällen des § 18 Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet