Gesetz - BierStV
Biersteuerverordnung - BierStV
§ 34 Beförderungen zu privaten Zwecken
Werden mehr als 110 Liter Bier nach § 19 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass das Bier zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert wird (§ 20 des Gesetzes).

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet