Gesetz - BilKoUmV
Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung - BilKoUmV
§ 13 Säumniszuschläge und Beitreibung
(1) Auf zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht eingegangene Beträge erhebt die Bundesanstalt Säumniszuschläge; § 18 des Verwaltungskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(2) Nicht fristgerecht entrichtete Beträge werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durch die Bundesanstalt beigetrieben. Vollstreckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Niederlassung des Vollstreckungsschuldners zuständige Hauptzollamt.
















