Gesetz - BImAG
Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
§ 13 Auflösung von Organisationseinheiten der Bundesvermögensverwaltung
Die Bundesvermögensämter, die Bundesforstämter und die Bundesvermögensabteilungen der Oberfinanzdirektionen als Organisationseinheiten der Bundesvermögensverwaltung sind mit Ablauf des 31. Dezember 2004 aufgelöst.

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