Gesetz - BImAG
Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
§ 14 Überleitung von Verfahren
Bei den in § 13 genannten Organisationseinheiten am 31. Dezember 2004 anhängige Verwaltungsverfahren werden von der Bundesanstalt fortgeführt. Die Bundesanstalt handelt als zuständige Stelle des Bundes und vertritt ihn auch vor Gericht.

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