Gesetz - BImAG
Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
§ 7 Wirtschaftsplan
(1) Der Vorstand stellt vor Beginn des Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der
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- eine Vorschau-Gewinn- und Verlustrechnung,
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- eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Investitionsplanung,
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- eine Personalplanung
(2) Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen. Übersichten über die Einnahmen und Ausgaben und ein Stellenplan sind dem Haushaltsplan des Bundes als Anlagen beizufügen.
















