Gesetz - 10. BImSchV
Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen - 10. BImSchV
Anlage 4 (zu § 13 Absatz 1 Nummer 4)
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1858)

Ø = 85 mm bis 100 mm

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