Gesetz - 11. BImSchV
Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen)
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
1.
Emissionen
die von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen einschließlich der klimarelevanten Stoffe,
2.
Emissionsfaktor
das Verhältnis der Masse der Emissionen zu der Masse der erzeugten oder verarbeiteten Stoffe, der eingesetzten Brenn- oder Rohstoffe oder der Menge der eingesetzten oder umgewandelten Energien,
3.
Energie- und Massenbilanzen
die Gegenüberstellungen der eingesetzten Energien und der Brenn- und Arbeitsstoffe mit den umgewandelten Energien, den erzeugten Stoffen, den entstehenden Abfällen sowie den Emissionen,
4.
Abgase
die Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen.

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