Gesetz - 12. BImSchV
Störfall-Verordnung - 12. BImSchV
§ 20 Übergangsvorschriften
(1) Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs hat der zuständigen Behörde die Angaben nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich anzuzeigen. Eine Anzeige ist nicht erforderlich, soweit der Betreiber des betreffenden Betriebsbereichs der zuständigen Behörde die entsprechenden Angaben bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften übermittelt hat.
(1a) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der zu einem späteren Zeitpunkt unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, hat der zuständigen Behörde die Angaben nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Verordnung für den betreffenden Betriebsbereich gilt, schriftlich anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs hat das Konzept nach § 8 Abs. 1 unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung, auszuarbeiten, seine Umsetzung sicherzustellen und es für die zuständigen Behörden verfügbar zu halten.
(2a) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der zu einem späteren Zeitpunkt unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, hat das Konzept nach § 8 Abs. 1 unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Verordnung für den betreffenden Betriebsbereich gilt, auszuarbeiten und es für die zuständigen Behörden verfügbar zu halten.
(3) Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 hat die Pflichten nach § 9 bis zum 2. Februar 2001 zu erfüllen, wenn der Betriebsbereich ausschließlich aus Anlagen besteht, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung der Störfall-Verordnung unterlagen. In allen übrigen Fällen hat der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs die Pflichten nach § 9 bis zum 2. Februar 2002 zu erfüllen.
(3a) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der zu einem späteren Zeitpunkt in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 2 fällt, hat die Pflichten nach § 9 unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem § 1 Abs. 1 Satz 2 für den betreffenden Betriebsbereich gilt, zu erfüllen.
(4) Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 hat bis zum 2. Februar 2001
1.
die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 erforderlichen internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zu erstellen und
2.
den zuständigen Behörden die für die Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen zu übermitteln,
wenn der betreffende Betriebsbereich ausschließlich aus Anlagen besteht, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung der Störfall-Verordnung unterlagen. In allen übrigen Fällen hat der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 die Pflichten nach den Nummern 1 und 2 bis zum 2. Februar 2002 zu erfüllen. § 10 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4a) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der zu einem späteren Zeitpunkt in den Anwendungsbereich nach § 1 Abs. 1 Satz 2 fällt, hat die Pflichten nach § 10 Abs. 1 unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem § 1 Abs. 1 Satz 2 für den betreffenden Betriebsbereich gilt, zu erfüllen. § 10 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(5) Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 hat die Personen, die von einem Störfall in diesem Betriebsbereich betroffen werden könnten, unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung, gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 zu informieren, soweit nicht bereits eine entsprechende Information nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt ist. § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(6) Als bestehende Betriebsbereiche im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Betriebsbereiche, mit deren Errichtung begonnen wurde.

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