Gesetz - 17. BImSchV
Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV
§ 15 Besondere Überwachung der Emissionen an Schwermetallen
(1) Soweit auf Grund der Zusammensetzung der Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 oder anderer Erkenntnisse, insbesondere der Beurteilung von Einzelmessungen, Emissionskonzentrationen an Stoffen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und b zu erwarten sind, die 60 vom Hundert der Emissionsgrenzwerte überschreiten können, hat der Betreiber die Massenkonzentrationen dieser Stoffe einmal wöchentlich zu ermitteln und zu dokumentieren. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Auf die Ermittlung der Emissionen kann verzichtet werden, wenn durch andere Prüfungen, zum Beispiel durch Funktionskontrolle der Abgasreinigungseinrichtungen, mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass die Emissionsbegrenzungen nicht überschritten werden.